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   BSG, 11.11.1966 - 10 RV 270/64   

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BSG, 11.11.1966 - 10 RV 270/64 (https://dejure.org/1966,4341)
BSG, Entscheidung vom 11.11.1966 - 10 RV 270/64 (https://dejure.org/1966,4341)
BSG, Entscheidung vom 11. November 1966 - 10 RV 270/64 (https://dejure.org/1966,4341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 262
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.05.1963 - 1 RA 221/61
    Auszug aus BSG, 11.11.1966 - 10 RV 270/64
    Die Anrechnung eines infolge der Auflösung der Ehe erworbenen Anspruchs aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag rechtfertigt sich auch aus dem Zweck der Witwenbeihilfe nach § 44 BVG a.F. Die Witwenbeihilfe ist dazu bestimmt, nach Auflösung der zweiten Ehe als subsidiäre Leistung eine Versorgungslücke zu schließen (siehe dazu BSG vom 8.3.1966 - 10 RV 708/65 -; BVBl. 66, 119; vgl. auch für das Gebiet der Rentenversicherung BSGE 19, 153 ff. und BSG in SozR RVO § 1291 Nr. 9).
  • BSG, 08.03.1966 - 10 RV 708/65
    Auszug aus BSG, 11.11.1966 - 10 RV 270/64
    Die Anrechnung eines infolge der Auflösung der Ehe erworbenen Anspruchs aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag rechtfertigt sich auch aus dem Zweck der Witwenbeihilfe nach § 44 BVG a.F. Die Witwenbeihilfe ist dazu bestimmt, nach Auflösung der zweiten Ehe als subsidiäre Leistung eine Versorgungslücke zu schließen (siehe dazu BSG vom 8.3.1966 - 10 RV 708/65 -; BVBl. 66, 119; vgl. auch für das Gebiet der Rentenversicherung BSGE 19, 153 ff. und BSG in SozR RVO § 1291 Nr. 9).
  • BSG, 24.11.1965 - 9 RV 510/63
    Auszug aus BSG, 11.11.1966 - 10 RV 270/64
    Denn, weil Witwenbeihilfe in Monatsbeträgen gezahlt wird, kann auch eine Anrechnung der Ansprüche i.S. des § 44 Abs. 7 BVG a.F. nur durch die Errechnung des monatlichen Ertragswertes eines Kapitalanspruchs erfolgen wie dies bereits das BSG im Urteil vom 24.11.1965 - 9 RV 510/63 - ausgesprochen hat.
  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83

    Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger

    Das vorher an die Klägerin ausbezahlte Kapital aus ihren Lebensversicherungen, wodurch ein Versorgungsanspruch aus der zweiten Ehe verwirklicht worden war, hätte auf die Witwenrente aus der ersten Ehe von vorneherein angerechnet werden müssen; der Zweck einer Schuldentilgung stand dem nicht entgegen (BSGE 18, 263 = SozR Nr 7 zu § 44 BVG; BSGE 25, 262 = SozR Nr 9 zu § 44 BVG; für die Rentenversicherung: BSGE 38, 183 = SozR 2200 § 1291 Nr 2).
  • BSG, 24.05.1978 - 4 RJ 79/77

    Witwenrente - Wiederaufleben - Anrechnung des Unterhaltsanspruchs -

    Für die Kriegsopferversorgung hat das BSG entschieden, daß als "verständiger Grund" im Sinne des 5 44 Abs. 5 Satz 3 BVG nicht ein Grund angesehen werden kann, der allein aus der Lage und den Zielen der Witwe her verständig erscheint (Urteil vom 8. März 1966 - 10 BV 708/65 -, KGV 1966, 228), sondern nur ein Grund, der auch unter Abwägung der Interessen des Trägers der Kriegsopferversorgung und insbesondere unter Berücksichtigung des mit der Gewährung der wiederentgelebten Witwenrente verfolgten Zwecks als verständig erscheint, also ein objektiv verständiger Grund (BSGE 25, 262, 266).

    Daß ein im Interesse einer einverständlichen Scheidung erfolgter Verzicht immer im Einklang mit der Rechtsordnung stehe, also nicht rechtsmißbräuchlich sei, kann nicht ohne weiteres anerkannt werden; in die Abwägung muß auch das Interesse des Rentenversicherungsträgers und das der Rechtsordnung allgemein eingebracht werden (BSGE 25, 262, 266f).

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 1.82

    Anforderungen an die Verrentung einer Kapitalzahlung - Voraussetzungen für den

    Gegenüber diesen Ansprüchen ist der wiederauflebende Witwengeldanspruch nachrangig (ebenso für den Anspruch auf Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Angestelltenversicherungsgesetz: BSG, Urteil vom 11. November 1966 [BSGE 25, 262 [264]] und vom 24. Oktober 1974 [NJW 1975, 327 = BSGE 38, 183]).

    Zu den Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüchen im Sinne dieser Vorschriften zählt der Anspruch einer Ehefrau aus einem zu ihren Gunsten von ihrem Ehemann abgeschlossenen privaten Lebensversicherungsvertrag, der regelmäßig von dem Ehemann gerade deshalb abgeschlossen wird, damit die Witwe nach seinem Tode und dem Fortfall seiner Unterhaltsleistungen von den sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen befreit oder doch zumindest in die Lage versetzt wird, den dringendsten Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. BSGE 25, 262 [263 f.]).

  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 65/76
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist ein Grund "verständig" im Sinne des BVG, wenn dabei nicht nur (einseitig) die plausiblen privaten, persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Interessen des Versorgungsberechtigten, sondern ebenso auch die im Zweck der einzelnen Versorgungsleistungen zum Ausdruck gekommenen objektiven Interessen der von der Versorgungsverwaltung vertretenen Allgemeinheit (des Staates) berücksichtigt werden (vgl BSGE 25, 262; Urteile vom 8. März 1966 4 10 RV 708/65 - in BVBl 1966, 119; vom 11. November 1966 - 10 RV 270/64 - in BVBl 1967, 89; vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 556/68.

    Der erkennende Senat hat aber schon in seinem Urteil vom 11. November 1966 (BSGE 25, 262, 267) Bedenken dagegen geäußert, moralische Verpflichtungen allgemein als verständigen Grund für einkommensmindernde Vermögensverfügungen gelten zu lassen.

  • BSG, 16.05.1972 - 9 RV 490/70
    Die Klägerin wendet sich mit der Revision nicht dagegen, daß der Anspruch aus dem von Dr° A0 zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag unter "Verrentung" des Kapitals auf die Grundrente anzurechnen ist° Sie hat in der Revisionsbegründung selbst auf die hierzu ergangenen Urteile des BSG (vgl° BSG 25, 262 und Urteil des erkennenden Senats vom 24° 410 4965 - 9 RV 540/65 -) Bezug genommen° Die Klägerin wendet sich yig der Beklagte.

    die Vorinstanz die aUSgezahlte Versicherungssumme auf die laufende Rente angerechnet haben° Sie meint insbesondere, bei der Anrechnung müsse - weil dies für sie günstiger sei - so verfahren werden, wie wenn Dr° A° bei gleichen finanziellen Aufwendungen eine "Pensionsversicherung" statt einer Kapitalversicherung abgeschlossen hätte° Mit dieser Auffassung hat sich das BSG in den vorerwähnten Urteilen im wesentlichen bereits auseinandergesetzt° Dort ist dargelegt, daß nach 5 44 Abs° 5 BVG die Leistung anzurechnen ist, die tatsächlich erbracht wurde, nicht aber eine Leistung, die bei einer andersgearteten Gestaltung des Versicherungsverhältnisses - etwa einer Pensionsversicherung mit anders bemessenen Risiken und Leistungsmodalitäten - hätte gefordert werden können° Das Gesetz hebt für die Anrechnung auch nicht auf die Höhe des Vermögénsopfers ab, das während der Vertragsdauer erbracht wurde" Es ist nicht das gleiche, ob der Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung abgeschlossen hat und deshalb der Begünstigte im Versicherungsfalle einen Kapitalbetrag erhält oder ob er auf Grund der Versicherungsbedingungen eine lebenslängliche Rentenleistung zu beanspruchen hat° An dieser bisherigen Rechtsauffassurg ist festzuhalten" Der Senat hält auch daran fest, daß es - wie in BSG 25, 262 dargelegt ist - nicht darauf ankommt, wie die Klägerin die ihr zugeflossene Versicherungssumme verwendet hat° Weder der Verbrauch der Versicherungssumme zur Tilgung von Nachlaßverbindlichkeiten (vgla BSG aaO) noch die im vorliegenden Fall geltend gemachte teilweise Ve1wendung für den Unterhalt der Kinder sind für die 6.

  • BSG, 14.03.1972 - 9 RV 140/71
    ' Unterhaltsanspruch der Klägerin ist durch die vereinbarte Übertragung des "Hälfteanteils" des Ehemannes vollständig "verwirklicht" worden° Deshalb ist der volle Substanzwert zu berücksichtigen, hier die Hälfte des gesamten Grundstückswertes° Schon in einem Urteil vom24° November 1965 (9 RV 510/65) hat der erkennende Senat entschieden, daß nach 5 44 Abs° 5 BVG nF (= Abs° 7 aF) die wiederaufgelebte Witwenrente um die Substanz des aus der neuen Ehe erworbef nen Vermögens, nicht bloß um die Nutzungen aus dem Vermögen zu mindern ist, In dem damals entschiedenen Fall handelte es sich um einen Kapitalbetrag aus einer Versicherung des zweiten Ehemannes; er war durch Umrechnung in eine Rente anzurechnen (vgl° auch Urteil des 10° Senats in BSG 25, 262)° Wie die Klägerin tatsächlich das von ihrem Ehemann erworbene Vermögen verwertet, ist nicht maßgebend dafür, welchen Anspruch sie "verwirklicht" hat und was sie sich anrechnen lassen muß (Urteil des 8, Senats des BSG vom"21° September 1971 - 8 RV 511/70 Hinweisen)° Dies folgt aus -, m° w°.

    4969) vorschreibt, ist daher nicht nur "angemessen und zweckmäßig", wie das LSG angenommen hat, sondern zwingend° Weil die Witwenrente in Monatsbeträgen gezahlt wird, kann naturgemäß eine einmalige Leistung, die der Witwe zur Abfindung gewährt worden ist, auf die Witwenversorgung nur als entsprechende Rente angerechnet werden (BSG 25, 262, 264; Urteil des 9" Senats 4965}° ".

  • BVerwG, 14.08.1979 - 8 B 8.79
    - Eine weitere Klärung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage ist im übrigen auch deshalb geboten, weil das Bundessozialgericht zu vergleichbaren Vorschriften des Versorgungsrechts (§ 44 Abs. 5 BVG) und des Sozialversicherungsrechts (§ 68 Abs. 2 AVG; § 615 Abs. 2 RVO) eine andere Rechtsauffassung vertritt, indem es z.B. in Anwendung von § 44 Abs. 5 BVG verrentete Kapitalbeträge (BSGE 25, 262) und den verrenteten Wert von Miteigentum an einem Grundstück (BSGE 34, 103), soweit die Witwe diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Auflösung der letzten Ehe erworben hat, in die Anrechnungsregelung einbezieht (vgl. ferner die der Beschwerdeschrift beigefügten Urteile des Bundessozialgerichts, insbesondere das zu § 68 Abs. 2 AVG ergangene Urteil vom 16. Juli 1974 - 1 RA 111/73 - mit weiteren Hinweisen).
  • BSG, 20.02.1986 - 4a RJ 35/85

    Ansprüche einer Witwe - Wiederaufleben eines Anspruchs - Vorsätzliche Tötung des

    Mit anderen Worten: Der fraglich wiederaufgelebte Anspruch auf Witwenrente nach dem ersten Ehemann hat allein die beschränkte Funktion, eine Versorgungslücke zu füllen, die nach dem Tod des zweiten Ehemannes offen bleibt (allgemeine Meinung, vgl. BSGE 19, 153 = SozR Nr.. 7 zu § 1291 RVO ; BSG in SozR Nr.. 9 a.a.O.; BSGE 25, 262, 264 = SozR Nr.. 9 zu - dem vergleichbaren - § 44 BVG a.F.; Zweng / Scheerer / Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl., § 1291 RVO , Anm. III C 3; Verbandskommentar zum 4. und 5. Buch der RVO, Bd. II, § 1291 RdNr. 2).
  • BSG, 24.10.1974 - 11 RA 8/74

    Wiederaufleben einer Rente - Anrechnung von Ansprüchen - Ansprüche aus

    Die Revision der Beklagten ist begründet" Nach der RechtspreChung des BSG auf dem Gebiete der Kriegsepfer?ersorgung rechnen zu den Ansprüchen" die beim Wiederaufleben einer Witwenrente anzureChnén sind, auch solche aus Lebensversicherungsverträgen (BSG 25, 262 126575 Urteil des 9" Senats vom 46°5"1972.
  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 51/78
    dem Sinn des Wortes "verständig" und nach dem Zweck von Vorschriften wie derjenigen des 5 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 DV sind widerstreitende Interessen - hier des Verzichtenden und der öffentlichen Hand - gegeneinander abzuwägen (Jutta Limbach, Der verständige Rechtsgenosse, Berlin 1977, S 77 ff; speziell zum Sozialrecht: BSG, BVBl 1966, 119 = KOV 1966, 228; BVBl 1971, 81; BSGE 25, 262, 266 f : SozR Nr. 9 zu 9 44 BVG; Nrn 11 und 16 zu 5 44 BVG; 3100 % 40a Nr. 1; 3640 5 9 Nrn 6 und 8; -).
  • BSG, 05.07.1979 - 9 RV 12/78
  • BSG, 18.05.1976 - 9 RV 168/75

    Derzeitiges Bruttoeinkommen - Werkspension - Einstellung der Zahlung -

  • BSG, 26.08.1971 - 9 RV 542/70

    Witwenversorgung - Anrechnung einer Witwenrente - Abzug des Rentnerbeitrags

  • BSG, 16.01.1968 - 11 RA 104/65

    Witwenrente - Wiederheirat - Versorgungsanspruch aus neuer Ehe - Wiederaufleben

  • BSG, 27.09.1973 - 10 RV 456/72

    Mehrarbeitsvergütung - verständiger Grund

  • BSG, 19.03.1969 - 10 RV 450/66
  • BSG, 11.09.1975 - 9 RV 106/74
  • BSG, 30.01.1969 - 8 RV 125/68

    Witwenansprüche - Auflösung der neuen Ehe - Unterhaltsansprüche - Wiederaufleben

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